Rechtliche Zusatzhinweise

Gebrauchtartikel sind Spezieswaren

§ 7 Gefahrenübergang
Bei Gattungsware (Neuware) geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. (OR 185,2)

Bei Speziesware (Gebrauchtware) geht Nutzen und Gefahr bei Bestellung, also Vertragsabschluss auf den Käufer über. (OR 185,1)

Informationen zur Website

Diese Webseite wurde hergestellt unter Verwendung von PrestaShop™ open-source software.