Rechtliche Zusatzhinweise
Gebrauchtartikel sind Spezieswaren
§ 7 Gefahrenübergang
Bei Gattungsware (Neuware) geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. (OR 185,2)
Bei Speziesware (Gebrauchtware) geht Nutzen und Gefahr bei Bestellung, also Vertragsabschluss auf den Käufer über. (OR 185,1)
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